Beurlaubung des Kindes

Grundsätzlich kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind für einzelne Unterrichtsstunden beurlaubt wird, so kann dies die zuständige Lehrkraft gestatten. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter kann die Befreiung bis zu drei Unterrichtstagen gewähren, in anderen Fällen die Schulleiterin, Frau Neßler. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann von ihr verlangt werden.

(vgl. Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, Oktober 2008, § 23)