Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
ab dem kommenden Montag, dem 13.09.2021 gilt an den Schulen in Rheinland-Pfalz ein neuer Hygieneplan, der an die aktualisierte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes angeglichen wurde. Über die wesentlichen Änderungen möchte ich Sie mit diesem Elternbrief informieren.
Was ist neu:
Hauptsächlich wurde der Hygieneplan in dem Bereich „Maskenpflicht“ angepasst.
Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule gilt:
- Im Freien müssen zu keinem Zeitpunkt Masken getragen werden.
- Im Schulgebäude gilt für alle die Maskenpflicht.
- In der Warnstufe 1[1] und 2 müssen am Platz im Klassenzimmer keine Masken mehr getragen werden, d. h. die Kinder dürfen die Masken absetzen, sobald sie ihren Sitzplatz erreicht haben.
- Für das Essen in der Mensa bedeutet dies, dass die Kinder einer Klasse während des Essens nebeneinandersitzen dürfen (ohne Abstand und ohne Maske). Zwischen den einzelnen Klassen muss ein Abstand von 1,5m eingehalten werden. Wenn in der Stufe 3 die Kinder in der Klasse wieder eine Maske tragen müssen, so gilt der Mindestabstand auch am Tisch.
- In der Warnstufe 1 und 2 kann Sportunterricht im Freien und im Innenbereich ohne Maske und ohne Abstand in Klassenstärke durchgeführt werden; in der Warnstufe 3 gilt das nur noch für den Sportunterricht im Freien. In der Schulturnhalle können in dieser Warnstufe dann nur niedrigschwellige Bewegungsangebote mit Maske und Abstand durchgeführt werden.
- Für den Musikunterricht gilt: In der Stufe 1 und 2 kann in den Räumen ohne Maske gesungen werden, wenn diese gute Belüftungsmöglichkeiten haben und alle 20 Minuten gelüftet wird. In der Warnstufe 3 ist Singen nur mit Maske erlaubt, aber dies ist als musikpraktisches Arbeiten nicht sinnvoll und wird daher dann auch nicht durchgeführt.
In der Warnstufe 3 gilt für alle Schüler*innen wieder die Pflicht, die Masken auch im Klassenzimmer zu tragen.
Sie können den 11. aktualisierten Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/ einsehen.
Aufgrund der Änderung des Stundenplanes finden die Testungen in der Schule ab der kommenden Woche immer montags und mittwochs statt. Sollten Sie Ihr Kind zuhause testen, denken Sie bitte daran, Ihrem Kind an diesen Tagen die ausgefüllte qualifizierte Selbstauskunft mitzugeben.
[1] Die Schulen werden durch die ADD über die für sie geltende Warnstufe informiert. Hierzu stellt die ADD auf ihrer Homepage eine Übersicht der Warnstufe je Kreis zur Verfügung. Nach der bisher bekannten Datenlage ist davon auszugehen, dass ab dem 13.09.2021 zunächst die Warnstufe 1 für unseren Kreis gilt (EPoS Schreiben vom 08.09.2021)
Neuerungen im Bereich Absonderung (Quarantäne), mit Wirkung ab dem 13.09.2021:
„Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die – nach Feststellung des Gesundheitsamtes – infizierte Person eine Absonderungspflicht. Alle anderen Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse bzw. Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, deren Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal müssen sich im Regelfall nicht absondern. Stattdessen sieht die Absonderungsverordnung
- für den Zeitraum von fünf auseinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest
- sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen.
vor. Welche Personengruppe die Test- und Maskenpflicht umfasst, legt das Gesundheitsamt fest.
Die tägliche Testpflicht tritt an dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses (infizierte Person) folgenden Schultag ein. Sie gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.
Die Maskenpflicht tritt bereits am Tage der Mitteilung des Infektionsfalles durch das Gesundheitsamtes ein und gilt für den Zeitraum der täglichen Testpflicht für alle betroffenen Personen (auch für Geimpfte und Genesene), auch wenn die Testpflicht zeitlich erst am folgenden Schultag beginnt. Sie gilt während des gesamten täglichen Aufenthalts in der Schule, sowohl im Unterricht als auch in Gebäude und im Freien.
Die Erfüllung der Testpflicht durch Nachweis eines negativen Testergebnisses ist ausschließlich auf der Basis einer tagesaktuellen Testung möglich; ein Nachweis mittels Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft ist nicht möglich. Soweit Schülerinnen, Schüler oder das betroffene Personal, weder an der Selbsttestung in der Schule teilnehmen, noch eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorlegen, dürfen sie die Schule nicht betreten bzw. müssen sie unverzüglich wieder verlassen. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Falle zu informieren.
Für die aufgrund der Absonderungsverordnung gebotenen Testungen sind die der Schule ausgelieferten Testkits zu verwenden.“
Auszug aus dem Schreiben „Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz“ gültig ab dem 13.09.2021